CLP wird durch die Verordnung (EU) 2024/2865 aktualisiert
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Labeling
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Regulatory
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Environmental Health Safety
Geschrieben von:
Trace One
Verordnung (EU) 2024/2865
Am 20. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung 1272/2008 (CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. Insbesondere werden neue Bestimmungen zur Einstufung komplexer Stoffe („Stoffe, die aus mehr als einem Bestandteil bestehen“ (Substances containing More than One Constituent) oder „MOCS“) eingeführt und Kapitel 3 unter Titel III der CLP-Verordnung hinzugefügt, zur Aktualisierung der Kennzeichnungsformate.
Verordnung (EU) 2024/2865: neuer Einstufungsansatz
Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wird ein neuer Einstufungsansatz für Stoffe eingeführt, die mehr als einen Bestandteil (MOCS) enthalten, und zwar in Bezug auf die Gefahrenklassen in Anhang I der CLP-Verordnung:
- Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5)
- Karzinogenität (Abschnitt 3.6)
- Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7)
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Abschnitt 3.11)
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die (Abschnitt 4.2)
- Persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (Abschnitt 4.3)
- Persistente, mobile und toxische oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (Abschnitt 4.4)
Die Bewertung von MOCS basiert auf verfügbaren Informationen über diese bekannten Bestandteile und über den Stoff selbst. Die verfügbaren Informationen über den Stoff selbst können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn:
- die Informationen eindeutig das Vorhandensein der oben aufgeführten gefährlichen Eigenschaften (Mutagenität, Karzinogenität usw.) belegen,
- diese Informationen die aus den Informationen über die einzelnen Bestandteile gezogenen Schlussfolgerungen stützen.
Schließlich haben über MOCS selbst verfügbare Informationen, welche das Fehlen dieser oder das Vorliegen weniger schwerwiegender Eigenschaften belegen, keinen Vorrang gegenüber den zu den Bestandteilen verfügbaren Informationen.
Verordnung (EU) 2024/2865: Kennzeichnung
Verordnung (EU) 2024/2865 führt neue Anforderungen an die Kennzeichnung ein.
Daher können zusätzlich zum physischen Etikett auch Etikettenelemente in digitaler Form („digitales Etikett“) zur Verfügung gestellt werden. Das digitale Etikett ist jedoch weiterhin freiwillig und ergänzt das physische Etikett.
Darüber hinaus werden die Kriterien für die Formatierung des Etiketts durch die Änderung von Tabelle 1.3 in Anhang I (CLP) aktualisiert, in der Mindestschriftgrößen festgelegt sind.
The text establishes the size of each pictogram, label and font used for labelling information (in millimetres) as a function of packaging capacity. Additional rules are also defined with regard to the minimum spacing between lines (‘120% of the font’), the font type (no serifs) and further provisions with regard to folding labels.
Der Text legt die (Mindest-)Größe jedes Piktogramms, Etiketts und jeder Schriftart fest, die für die Kennzeichnung (in Millimetern) verwendet wird, in Abhängigkeit von der Verpackungskapazität. Es werden auch zusätzliche Regeln in Bezug auf den Mindestabstand zwischen den Zeilen („120 % der Schriftgröße“), die Schriftart (keine Serifen) und weitere Bestimmungen in Bezug auf Faltetiketten festgelegt.
Traceone hat diesbezüglich eine regulatorische Analyse geplant und wird Sie auf dem Laufenden halten.
Klicken Sie auf diesen Link, um die Verordnung (EU) 2024/2865 einzusehen