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EU - Verordnungsentwürfe zur Aktualisierung von Anhang XVII der REACH-Verordnung veröffentlicht
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Regulatory
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Environmental Health Safety
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Sicherheitsdatenblatt-Erstellung
Geschrieben von:
Trace One
Anhang XVII: Änderung der Beschränkungen 28, 29 und 30
Die Europäische Kommission schlägt vor, die Beschränkungen für die Einträge 28, 29 und 30 in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) zu ändern.
Dies ist das Ergebnis der kürzlich erfolgten harmonisierten Einstufung bestimmter Stoffe als CMR der Kategorie 1A oder 1B gemäß Verordnung 2024/197 (21. ATP). Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, bestimmte Stoffe in den Geltungsbereich der Einträge 28, 29 und 30 von Anhang XVII der REACH-Verordnung aufzunehmen, mit der Folge, dass ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen eingeschränkt wird, und die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Verpackung mit dem Etikett „Nur für gewerbliche Anwender“ einzuführen.
Mit diesem Verordnungsvorschlag soll auch eine Ausnahme von den Einträgen 28 bis 30 von Anhang XVII der REACH-Verordnung für Cumol in bestimmten Arten von Flugkraftstoffen (Paraffin, Flugbenzin) für kleine Flugzeuge, die von nicht-professionellen Piloten geflogen werden, eingeführt werden.
Der Zeitrahmen für die Annahme der neuen Bestimmungen für die Beschränkungen 28, 29 und 30 ist das zweite Quartal 2025. Die Ausnahme für Cumol wird ab dem Datum des Inkrafttretens gelten. Die anderen Bestimmungen werden ab dem 1. September 2025 gelten.
Anhang XVII: Neuer Eintrag für PFAS
Die Europäische Kommission schlägt vor, eine neue Beschränkung einzuführen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten, einschließlich gebrauchsfertiger tragbarer Feuerlöscher, verbietet.
Die neue Beschränkung soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 verabschiedet werden.
Darüber hinaus werden für verschiedene Anwendungen spezielle Übergangsfristen vorgeschlagen:
- 12 Monate für das Inverkehrbringen von Feuerlöschschäumen in tragbaren Feuerlöschgeräten
- 18 Monate für das Inverkehrbringen von alkoholbeständigen Feuerlöschschäumen in tragbaren Feuerlöschgeräten
- 18 Monate für die Verwendung zu Schulungs- und Testzwecken und für kommunale Feuerwehren
- Bis zum 31. Dezember 2030 für die Verwendung in tragbaren Feuerlöschgeräten
- 10 Jahre für die Verwendung in Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen („Seveso-Standorte“), für Anlagen der Offshore-Öl- und Gasindustrie, Militärschiffe und bereits in Betrieb befindliche zivile Schiffe
- 5 Jahre für alle anderen Verwendungszwecke wie in der Zivilluftfahrt, auf neuen Schiffen und in der Luft- und Bodenverteidigung.
Traceone verfolgt die Entwicklung der regulatorischen Situation genau und wird Sie über alle Neuigkeiten zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.
Für weitere Informationen nutzen Sie bitte die folgenden Links:
- Draft Commission Regulation amending Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council as regards carcinogens, germ cell mutagens or reproductive toxicants subject to restrictions.
- Draft Commission Regulation amending Annex XVII to Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council as regards per- and polyfluoroalkyl substances in firefighting foams