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Europa - Ende der Übergangsfrist zur Einhaltung der Vorschriften für industriell verwendete Gemische erreicht
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Regulatory
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GHS-Konformität
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Environmental Health Safety
Geschrieben von:
Trace One
Anhang VIII: Was bringt er mit sich?
Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, den benannten Stellen einschlägige Informationen für den Fall eines gesundheitlichen Notfalls übermitteln. In Anhang VIII dieser Verordnung sind der Inhalt und das Verfahren der harmonisierten Übermittlung für alle Mitgliedstaaten festgelegt. Die Fristen für die Einhaltung der harmonisierten Übermittlung hängen von der Art der Verwendung des meldepflichtigen Produkts ab. Nunmehr haben wir mit dem 1. Januar 2024 das Ende der letzten Übergangsfrist für die Einhaltung der Vorschriften erreicht.
Anhang VIII: Übergangsfristen
Wie in Anhang VIII festgelegt, wurden die Termine, nach denen Produkte ohne eine verordnungskonforme PCN-Übermittlung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wie folgt definiert:
- Januar 2021 für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher und Gewerbetreibende
- Januar 2024 für Gemische zur industriellen Verwendung
Unabhängig von der Verwendung ist das Einhaltungsdatum für Gemische, die die Anforderungen von Artikel 45 bereits vor dem entsprechenden Einhaltungsdatum erfüllen, der 1. Januar 2025, außer in Fällen, in denen aktualisierte Informationen vorgelegt werden müssen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter den folgenden Links: