Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, den benannten Stellen einschlägige Informationen für den Fall eines gesundheitlichen Notfalls übermitteln. In Anhang VIII dieser Verordnung sind der Inhalt und das Verfahren der harmonisierten Übermittlung für alle Mitgliedstaaten festgelegt. Die Fristen für die Einhaltung der harmonisierten Übermittlung hängen von der Art der Verwendung des meldepflichtigen Produkts ab. Nunmehr haben wir mit dem 1. Januar 2024 das Ende der letzten Übergangsfrist für die Einhaltung der Vorschriften erreicht.
Wie in Anhang VIII festgelegt, wurden die Termine, nach denen Produkte ohne eine verordnungskonforme PCN-Übermittlung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wie folgt definiert:
Unabhängig von der Verwendung ist das Einhaltungsdatum für Gemische, die die Anforderungen von Artikel 45 bereits vor dem entsprechenden Einhaltungsdatum erfüllen, der 1. Januar 2025, außer in Fällen, in denen aktualisierte Informationen vorgelegt werden müssen.
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