EU: Beschränkung 70 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung wurde aktualisiert
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Regulatory
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Environmental Health Safety
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Sicherheitsdatenblatt-Erstellung
Geschrieben von:
Trace One
Verordnung 2024/1328: Was ist neu?
Verordnung 2024/1328 aktualisiert Anhang XVII der REACH-Verordnung, indem sie den Geltungsbereich der Beschränkung 70 in Bezug auf die Cyclosiloxanverbindungen D4, D5, D6 erweitert.
Beschränkung 70, die bereits die Verwendung der Cyclosiloxanverbindungen D4 (Octamethylcyclotetrasiloxan, CAS-Nr. 556-67-2, EG-Nr. 209-136 -7) und D5 (Decamethylcyclopentasiloxan, CAS-Nr. 541-02-6, EG-Nr. 208-764-9) in abwaschbaren kosmetischen Mitteln beschränkt, wurde verschärft und erweitert. Die Beschränkung 70 gilt nun auch für D6 (Dodecamethylcyclohexasiloxan, CAS-Nr. 540-97-6, EG-Nr. 208-762-8).
Insbesondere gilt das Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6, wenn sie als Stoffe, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in chemischen Produkten jeglicher Art in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthalten sind.
Verordnung 2024/1328: Wann?
Die Verordnung trat am 6. Juni 2024 in Kraft, die Verbote des Inverkehrbringens gelten ab dem 6. Juni 2026. Für bestimmte Produkte gelten jedoch besondere Übergangsfristen:
- Für alle kosmetischen Mittel außer abwaschbaren Kosmetika, die D4 und D5 enthalten, gilt die Verordnung ab dem 6. Juni 2027.
- Für die Stoffe D4, D5 und D6, die in Medizinprodukten, Human- und Tierarzneimitteln verwendet werden, gilt die Verordnung nach dem 6. Juni 2031
- Für den Stoff D5, der als Lösungsmittel für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen verwendet wird, gilt die Verordnung ab dem 6. Juni 2034
Weitere Informationen zur Verordnung 2024/1328 finden Sie unter folgendem Link: