Verordnung 2024/1328 aktualisiert Anhang XVII der REACH-Verordnung, indem sie den Geltungsbereich der Beschränkung 70 in Bezug auf die Cyclosiloxanverbindungen D4, D5, D6 erweitert.
Beschränkung 70, die bereits die Verwendung der Cyclosiloxanverbindungen D4 (Octamethylcyclotetrasiloxan, CAS-Nr. 556-67-2, EG-Nr. 209-136 -7) und D5 (Decamethylcyclopentasiloxan, CAS-Nr. 541-02-6, EG-Nr. 208-764-9) in abwaschbaren kosmetischen Mitteln beschränkt, wurde verschärft und erweitert. Die Beschränkung 70 gilt nun auch für D6 (Dodecamethylcyclohexasiloxan, CAS-Nr. 540-97-6, EG-Nr. 208-762-8).
Insbesondere gilt das Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6, wenn sie als Stoffe, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in chemischen Produkten jeglicher Art in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthalten sind.
Die Verordnung trat am 6. Juni 2024 in Kraft, die Verbote des Inverkehrbringens gelten ab dem 6. Juni 2026. Für bestimmte Produkte gelten jedoch besondere Übergangsfristen:
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