Beschränkungen sind ein Instrument zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor inakzeptablen Risiken, die von einigen Chemikalien ausgehen. Beschränkungen, die in Anhang XVII der Verordnung 1907/2006 (REACH) beschrieben sind, können die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes einschränken oder verbieten. Beschränkungen, denen ein Stoff möglicherweise unterliegt, müssen in Abschnitt 15 des SDB angegeben werden. Am 27. September 2023 wurde die letzte Aktualisierung von Anhang XVII der REACH-Verordnung in Form der Verordnung 2023/2055 veröffentlicht.
Die Verordnung 2023/2055 fügt Anhang XVII der REACH-Verordnung die Beschränkung 78 hinzu, die sich auf Mikroplastik bezieht.
Mikroplastik in bestimmten Arten von Produkten (z. B. "Rinse-off-Produkte" gemäß der Definition in der Kosmetikverordnung 1223/2009) darf nicht in Form von Stoffen als solchen oder als absichtlich zugesetzte Bestandteile von Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.
Für einige Arten von Produkten (wie z. B. Mikropartikel aus synthetischen Polymeren, die zur Verwendung in Industrieanlagen bestimmt sind) ist es stattdessen erforderlich, zusätzliche Informationen auf dem Etikett und/oder im SDB anzugeben.
Um genügend Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen zu gewährleisten, werden je nach Verwendung und/oder Produktbereich folgende Übergangsfristen festgelegt.
Produkte, die Mikroplastik in Konzentrationen von 0,01 % oder mehr enthalten, dürfen nach den oben genannten Terminen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Für Kennzeichnungselemente und/oder SDB gelten die folgenden Übergangsfristen:
Traceone (früher bekannt als Trace One) arbeitet bereits an der Umsetzung und Bereitstellung von Aktualisierungen im Zusammenhang mit dieser neuen Verordnung.
Weitere Informationen zur Verordnung 2023/2055 finden Sie unter folgendem Link: